Zu den rechtfertigenden Gründen für einen Umzug innerhalb der Angemessenheitsgrenzen.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II werden nach einem nicht erforderlichen Umzug in eine teurere – aber noch angemessene – Wohnung nur die Mietkosten der bisher bewohnten Wohnung anerkannt. In einem aktuellen Urteil hat das SG Rostock die Erforderlichkeit eines Umzuges aus nachfolgenden Gründen bejaht:
– Für eine 60jährige Leistungsberechtigte nach dem SGB II ist eine Wohnfläche mit nur 29,60 qm, welche die Angemessenheitsgrenze von hier 45 qm um 15 qm unterschreitet, sozial-untypisch klein und beengt und ein Umzug schon deswegen erforderlich.
– Der Auszug aufgrund der Beengtheit der Wohnverhältnisse war im konkreten Fall auch aus gesundheitlichen Gründen sowie zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähigkeit erforderlich.
– Der Grundsatz „Keine Deckelung der Unterkunftskosten bei Neueintritt der Hilfebedürftigkeit“ (BSG, Urteil vom 09.04.2014, B 14 AS 23/13 R) durch die Erzielung von bedarfsdeckendem Einkommen in mindestens einem Monat scheitert nicht daran, dass der Arbeitgeber das Monatseinkommen verteilt auf zwei Monate ausgezahlt hat; auch die Entgeltersatzleistung Krankengeld zählt zum Einkommen.
– Die für die Klägerin nicht vorhersehbare vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses lässt den plausiblen Grund für den Umzug auch nicht nachträglich wieder entfallen.
Die Mietobergrenzen der Hansestadt Rostock (berechnet aufgrund der Werte des qualifizierten Mietspiegels der Stadt) beruhen im Übrigen auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG.
SG Rostock, Urteil vom 22.06.2017, S 13 AS 845/14
Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel