Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit?

30. Juli 2015

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten eines Werkstattmitarbeiters. Bei der Beklagten handelt es sich um ein städtisches Verkehrsunternehmen, bei dem der Kläger seit 1996 als Kfz-Mechaniker beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW) Anwendung. Zu dessen Tarifwerk gehört u.a. eine Regelung zur Kleiderordnung. Diese besagt, dass die Dienstkleidung nur im Dienst getragen werden darf. Daneben besteht bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung, die vorschreibt, dass die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung während der Arbeitszeit zu tragen und die private Nutzung zu unterlassen ist. Die mit dem Firmenlogo versehene Arbeitskleidung wird von der Beklagten im Betrieb zur Verfügung gestellt und dort auch gewaschen.

Der Kläger ist der Ansicht, das An- und Ablegen der Dienstkleidung gehöre zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Die gestellte Arbeitskleidung verbleibe im Betrieb. Daneben sei den Mitarbeitern untersagt, diese Kleidung sowohl im privaten Bereich als auch auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle zu tragen. Dies sei im Übrigen unzumutbar, weil die Kleidung nach der Arbeit öl- und fettverschmiert sei. Der Kläger behauptet, die Umkleidezeit betrage vor und nach der Arbeit jeweils fünf Minuten. Bei Arbeitsende werde der Umkleidevorgang durch das Duschen unterbrochen, weshalb am Arbeitsende insgesamt 15 Minuten anzusetzen seien. Daraus ergäbe sich für die Zeit von März 2014 bis Oktober 2014 ein Anspruch in Höhe von 750,08 Euro brutto für zu vergütende Umkleide- und Waschzeiten. Dem widerspricht die Beklagte und sieht keine Verpflichtung, die Zeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit zu werten. Der Kläger sei nicht verpflichtet, die Dienstkleidung erst im Betrieb anzulegen. Dies sei nur ein Angebot. Er dürfe sie bereits zu Hause und auf dem Weg zur Arbeit tragen.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat die Umkleide- und Waschzeiten als Arbeitszeit eingestuft und der Zahlungsklage stattgegeben. Mit der Berufung begehrt die Beklagte die Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und die Abweisung der Klage.

Arbeitsgericht Oberhausen, 3 Ca 1700/14, Urteil vom 04.03.2015

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9 Sa 425/15

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

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