Osnabrück/Berlin (DAV). Auch auf dem unmittelbaren Weg von und zu der Arbeitsstelle kann man einen Arbeitsunfall – einen so genannten Wegeunfall – haben. Voraussetzung ist, dass man sich auf dem direkten Weg befindet. Umfährt man einen Stau weiträumiger als notwendig, entfällt dieser Schutz.
Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück vom 1. August 2019 (AZ: S 19 U 251/17).
Der Auszubildende fuhr mit seinem Motorrad von seiner Ausbildungsstätte nach Hause. Einen Stau auf der Autobahn umfuhr er weiträumig. Auf der Fahrt hatte er einen Unfall, weil ihm ein Auto die Vorfahrt nahm. Er verletzte sich an beiden Füßen und am Handgelenk. Der Unfallort lag bereits 1,4 Kilometer vom direkten und üblichen Weg nach Hause entfernt. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Mann sei nicht auf dem direkten Weg unterwegs gewesen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum er den Weg verkehrsbedingt gewählt habe.
Vor Gericht gab der Mann noch an, dass er nicht den üblichen Umweg gefahren sei, da sich auch dort ein erheblicher Rückstau gebildet hätte. Daher sei er einen großen Bogen gefahren, um nach Hause zu kommen.
Die Klage des Manns auf Anerkennung als Wegeunfall scheiterte. Es liege kein direkter Weg vor. Zwar könne man einen Stau umfahren, jedoch nicht mit einem so großen Umweg. Wäre er auf diesem Umweg weitergefahren, hätte er eine Strecke zurückgelegt, die mehr als achtmal so lang gewesen wäre wie der normale restliche Heimweg. Für diesen längeren Weg bestehe kein Schutz der Wegeunfallversicherung.
Will man einen Stau umfahren, sollte man also die übliche Umleitung nutzen, raten die DAV-Sozialrechtsanwälte.
Quelle und Information: www.dav-sozialrecht.de – Deutscher Anwaltverein