Das SG Berlin hat jüngst das Jobcenter Berlin zur Übernahme von Kosten zur Anschaffung einer Brille in Höhe von 602 EUR verurteilt. Als Anspruchsgrundlage wurde das Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 SGB III genannt.
Da nur mit ausreichender Sehhilfenversorgung eine Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreicht werden kann. Also eine klare und richtige Ansage, sinngemäß: wer nicht gucken kann, kann auch nicht arbeiten.
Das Urteil gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/SG_Berlin_v.__28.08.23019_-_S_114_AS_1147-17.pdf
Hier ist der Gesetzgeber gefragt, für eine ausreichende Sehversorgung im Krankenkassenrecht zu sorgen. Bis dahin ist im Rahmen einer weiten Auslegung eine Anspruchsgrundlage für den SGB II/SGB XII und AsylbLG zu schaffen!
Quelle: Tacheles e.V.