Gegenstand des Verfahrens ist die Kündigungsschutzklage einer Betreuungshelferin eines Pflegedienstunternehmens. Die beklagte Arbeitgeberin betreut in Mannheim Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen aller Pflegestufen mit pflegerischen-, medizinischen- und Betreuungsdienstleistungen vor Ort bei den pflegebedürftigen Personen.
Die Beklagte begründet die Kündigung damit, die Klägerin (Medizinstudium in Litauen, 3 Jahre in D jedoch ohne Arbeitserlaubnis) habe sich geweigert, diejenigen Tätigkeiten auszuführen, die laut Stellenbeschreibung und Arbeitsvertrag vereinbart worden seien. Die Klägerin hat es unter anderem abgelehnt, männliche Patienten zu waschen. Die Klägerin ist der Auffassung, wegen ihres Glaubens benachteiligt zu werden und beruft sich auf Art. 4 Abs. 1 Grundgesetz (Religionsfreiheit) und auf das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Die Kündigungsschutzklage einer Betreuungshelferin muslimischen Glaubens wurde durch die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Mannheim am Donnerstagnachmittag abgewiesen. Die Vorsitzende Richterin führte in der mündlicher Verhandlung aus, dass die Kündigungsschutzklage einen Tag nach Ablauf der einschlägigen 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG erhoben worden sei, weshalb die streitgegenständliche Kündigung schon aus diesem Grund als wirksam gelte. Das Kündigungsschutzgesetz findet keine Anwendung, da das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht mehr als sechs Monate bestanden hatte. Darüber hinaus vertrat die Kammer die Auffassung, dass die Kündigung nicht „missbräuchlich“ sei.
Quelle: Urteil Az. 3 Ca 282/16 vom Arbeitsgericht Mannheim