Der Spruch des Tages … 02.06.2016

2. September 2019

… ist wohl eher eine Frage an das Bundesverfassungsgericht:

“Wie lange möchte man denn noch die Millionen Betroffenen hinhaltend verarschen ??? Reicht da nicht ein Blick ins Grundgesetz aus, um feststellen zu können, dass ein Mindestmaß am Überleben nicht gekürzt werden darf, ohne sich der “Tötung auf Raten” schuldig zu machen ??? – Also, was soll solch “Heißes Breigeseiere” – in Ablenkung auf irgendwelche erpressten Rechtsfolgebelehrungen als “Darfschein” zur Vernichtung?

Zum Problemfall: Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungswidrigkeit von Arbeitslosengeld II-Sanktionen

Wenn dem so sei, dann müsste doch eigentlich auch jeder Mörder freigesprochen werden, welcher seinen Opfern vor der Tötung eine Rechtsfolgebelehrung (natürlich einseitig untergejubelt) mit vorgehaltener Waffe unterschreiben lässt, denn nichts anderes wäre es – als das, was in den Jobcentern gemacht wird. Die Tötung durch Existenzentzug ist belegbar geworden und gerät immer weiter in den Hintergrund – schließlich wurde das Opfer ja belehrt, was passiert, wenn es nicht dem gutdünkendem Willen einzelner Personen folgt. Durch jeglichen Verwaltungsakt, wird eine entsprechende “Belehrung” angehangen und somit die erste Stufe der “Ratentötung durch Existenzentzug” angedroht. Und die “roten Roben” haben nichts Besseres zu tun, als sich um den Inhalt von Belehrungen auszulassen … während weiterhin millionenfach gegen das sozial-staatliche Prinzip durch Existenzentzug – die Menschen bedroht, entrechtet, genötigt und sogar getötet werden? In welchem Land leben wir hier eigentlich ???

Mal zur Kenntnis gereicht – es gibt keine Rechtsfolge bei einer Mindestsicherung zum (Über)Leben – dies haben die Grundgesetzschreiber explizit so mal formuliert, damit die Geschichte sich nicht in dem Maße wiederholt, auf welche sich Deutschland erneut zu bewegt. Hier sollte zuerst die Möglichkeit einer “Tötung auf Raten” sofort unterbunden und nicht über die Wege der staatlich erlaubten Tötungsmöglichkeit diskutiert werden.

Der Urteilsspruch müsste demnach so heißen: “Eine Kürzung der Mindestsicherung ist verboten!!! Zuwiderhandlung kommt dem § 211, §212 oder §222 Strafgesetzbuch gleich.” … und “die Problematik als unzulässig abzuschmettern” … da wären ganz andere Sachen als “unzulässig” anzusehen, welches die Betroffenen aber nicht in der Hand haben.

Vielleicht mal drüber nachdenken, wenn es wieder heißt, einem Menschen seine Lebensgrundlage entziehen zu wollen.

Quelle: Anmerkung Sozialticker

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