Verbraucherzentrale Brandenburg informiert Besitzer der Puppe „Cayla“ über ihre Reklamationsrechte.
Die Bundesnetzagentur hat die Puppe „My friend Cayla“ mit Mikrofon und Antenne als „versteckte, sendefähige Anlage“ eingestuft, die in Deutschland verboten ist. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Brandenburg können Puppenbesitzer nun „Cayla“ innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist reklamieren.
„Cayla kann nicht mehr zu ihrem bestimmungsmäßigen Gebrauch genutzt werden, da sie jetzt verboten ist. Das begründet unserer Ansicht nach einen Mangel, so dass Besitzer die Puppe beim Händler reklamieren können“, so Rechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Verbraucherzentrale Brandenburg.
Käufer verbotener Spionagegeräte sollen laut der Bundesnetzagentur „keinesfalls [..] aber die Gegenstände an ihren Verkäufer zurücksenden, vielmehr sollten sie diese selbst vernichten.“ Dafür können sie die Puppe zu einer Abfallwirtschaftsstation bringen und sich die Entsorgung mit einem Vernichtungsnachweis bestätigen lassen. „Wir gehen davon aus, dass unter diesen Voraussetzungen der Kaufbeleg und der Vernichtungsnachweis ausreichen, um seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler geltend zu machen“, so Fischer-Volk. „Je nachdem, wie lange man die Puppe schon besitzt, erhält man dann den Kaufpreis zurück, eventuell abzüglich einer sogenannten Nutzungsentschädigung“, so die Expertin weiter.
Wer Probleme bei der Reklamation hat, kann sich an die Verbraucherzentrale Brandenburg wenden.
Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.