Muss eine Spielhalle einem Spielsüchtigen ein von ihm beantragtes Hausverbot erteilen? Über diese Frage streiten ein Fachverband zur Bekämpfung der Spielsucht aus Bielefeld und ein Unternehmen aus Espelkamp in dem Rechtsstreit, den der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.06.2018 mündlich verhandelt (Az. 4 U 51/17 OLG Hamm). Das beklagte Unternehmen ist Alleingesellschafterin unterschiedlicher Firmen, die ihrerseits Spielhallen u.a. in Paderborn und Bielefeld betreiben.
In dem Rechtsstreit verlangt der klagende Fachverband von der Beklagten, es zu unterlassen, Personen in Nordrhein-Westfalen die Teilnahme an Glücksspielen in von der Beklagten und/oder von ihren Tochtergesellschaften betriebenen Spielhallen zu gestatten, wenn die Personen zuvor schriftlich mit Hinweis auf eine bei Ihnen bestehende Spielsucht ein Hausverbot begehrt haben.
Im Jahr 2016 hatten zwei sich selbst als spielsüchtig einschätzende Spieler von der Beklagten vergeblich verlangt, Ihnen den Zutritt zu in Bielefeld bzw. Paderborn betriebenen Spielhallen zu verwehren. Unter Hinweis auf diese Vorfälle nimmt die Klägerin die Beklagte wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch.
Mit Urteil vom 30.03.2017 hat das Landgericht Bielefeld die Klage in erster Instanz abgewiesen (Az. 12 O 120/16 LG Bielefeld). Die Beklagte könne den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits deswegen nicht erfüllen, so das Landgericht, weil sie die infrage stehenden Spielhallen nicht selbst betreibe. Als Gesellschafterin der Betreibergesellschaften sei sie nicht verpflichtet, ein gegen die Betreibergesellschaft gerichtetes Unterlassungsgebot zu beachten und zu vollziehen. Dass die Beklagte ihre Tochtergesellschaften anweise, das infrage stehende Unterlassungsgebot umzusetzen, verlange die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Außerdem gebe es in Nordrhein-Westfalen keine Rechtsgrundlage für den vom klagenden Verband geltend gemachten Anspruch, dass gegen Spieler auf ihren mit Spielsucht begründeten Antrag vom Betreiber einer Spielhalle ein Hausverbot verhängt werde.
Mit der gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Über die Berufung wird der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28.06.2018 verhandeln.
Berufung erfolglos!
Der klagende Fachverband zur Bekämpfung der Spielsucht ist auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Hamm unterlegen.
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am Ende der heutigen mündlichen Verhandlung in dem Rechtsstreit mit dem Az. 4 U 51/17 OLG Hamm die Berufung des Fachverbandes gegen das klageabweisende, erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen (Az. 12 O 120/16 LG Bielefeld). Damit hat das beklagte Unternehmen als Alleingesellschafterin mehrerer Firmen, die ihrerseits Spielhallen betreiben, nicht dafür Sorge zu tragen, dass die Spielhallenbetreiber auf Antrag von Spielern, die sich als spielsüchtig bezeichnen, Selbstsperren aussprechen und durchsetzen müssen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die vom klagenden Verband verfolgte Zielsetzung gesellschaftspolitisch erwünscht sein könne, aber mit Mitteln des Wettbewerbsrechts nach der derzeitigen Rechtslage nicht durchzusetzen sei. Zum einen fehle der beklagten Gesellschaft die Passivlegitimation, weil das Verhängen und Kontrollieren von Hausverboten Sache des jeweiligen Spielhallenbetreibers sei. Zum anderen gebe es in Nordrhein-Westfalen keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Selbstsperre gegenüber dem Betreiber einer Spielhalle. Die bestehende gesetzliche Regelung lasse sich rechtlich auch nicht in diesem Sinne fortbilden, dies sei Sache des zuständigen Gesetzgebers, dem die Justiz als “Ersatzgesetzgeber” nicht vorgreifen könne.
Die Revision gegen sein heutiges Urteil hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen.
Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.06.2018 in dem Rechtsstreit mit dem Az. 4 U 51/17 OLG Hamm, nicht rechtskräftig – der in der Berufungsinstanz unterlegene Fachverband kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen