Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung

30. August 2018

Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch auf Alg vom 1.7.2013 bis 7.7.2014 wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Sperrzeit lagen vor. Der Kläger hat sich trotz Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.6.2014 erst am 30.5.2014 und damit nicht – wie gesetzlich gefordert – drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend gemeldet.

Ausgehend von dem zugrunde zu legenden subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab hat das LSG auch eine fahrlässige Unkenntnis der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung für den Senat bindend festgestellt. Er kann sich für sein versicherungswidriges Verhalten auf keinen wichtigen Grund berufen.

Die Vorinstanzen sind auch von einem zutreffenden Beginn der einwöchigen Sperrzeit ausgegangen. Nach § 159 Abs 2 Satz 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Das Ereignis in diesem Sinne, das den Lauf der einwöchigen Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung in Gang setzt, ist nicht bereits die versäumte Handlung der rechtzeitigen Arbeitsuchendmeldung, sondern erst der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Dies hat der Senat bereits im Einzelnen in seinem Urteil vom 13. März 2018 (B 11 AL 12/17 R) ausgeführt.

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung der Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung. Hinsichtlich der vom Kläger gerügten Verletzung des Art 14 GG folgt dies bereits daraus, dass der Alg-Anspruch des Klägers von vornherein mit der Möglichkeit einer Sanktion in Form dieser Sperrzeit belastet war. Auch unter Berücksichtigung des bei jedem möglichen Grundrechtseingriff zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ergibt sich kein anderes Ergebnis. Der Gesetzgeber konnte im Rahmen seiner weiten Gestaltungsmöglichkeiten von einer grundsätzlichen Eignung der zudem an ein Verschulden als Korrektiv geknüpften Obliegenheit der frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung für das erstrebte Ziel eines zügigen Übergangs in eine neue Beschäftigung ausgehen konnte.

Quelle: Sozialgericht Hannover – S 9 AL 470/14 – Landessozialgericht Niedersachsen – L 7 AL 62/16 – Bundessozialgericht – B 11 AL 2/18 R

Anmerkung Sozialticker … der solche Urteile nur mit einem Kopfschütteln aufnehmen kann. Sperrfristen (damit Hunger und Elend gleich obendrauf gepackt) sind schon der unmenschliche Hammer, aber dann noch bei bekannter Befristung eine Meldung zu erwarten, ist der Oberhammer schlechthin. So erzieht man Untertane und spart dabei auch noch Millionen – von wegen freie Lebensgestaltung – selbst wenn er sich am letzten Tag arbeitslos gemeldet hätte, hätte es keinen Unterschied gemacht, als ob er dies schon 3 Monate vorher gemacht hätte. Aber vor lauter Regulierungsblindheit, will man sowas nicht mehr sehen und geht stur nach den selbst erschaffenen und arbeiterfeindlichen Paragraphen.

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Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch auf Alg vom 1.1.2013 bis 7.1.2013 wegen des Eintritts einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung geruht hat. Nach § 159 Abs 1 Satz 1 Nr 7 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin versicherungswidrig verhalten hat, ohne einen wichtigen Grund zu haben.

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