Darf eine Krankenkasse ein ihr zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte vom Versicherten eingereichtes Lichtbild bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses speichern? Darüber wird der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, dem 18. Dezember 2018 ab 11.15 Uhr mündlich verhandeln und eine Entscheidung verkünden (Aktenzeichen B 1 KR 31/17 R).
Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag des bei ihr versicherten Klägers ab, ihm einen aktuellen Versicherungsnachweis ohne Lichtbild auszustellen: Sie sei berechtigt, diejenigen Sozialdaten zu erheben und zu speichern, die sie für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte benötige. Das Recht zur Speicherung erstrecke sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte und bestehe bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Der Kläger hat mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz und Landessozialgericht Baden-Württemberg keinen Erfolg gehabt. Vielmehr wurde die Auffassung der Beklagten bestätigt. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger weiter die Verurteilung der beklagten Krankenkasse zur Unterlassung der Speicherung eines zur Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte künftig eingereichten Lichtbildes über den Zeitraum hinaus, der für die Ausstellung der Karte benötigt wird. Er hat ein von der Beklagten angebotenes Anerkenntnis nicht angenommen.
Quelle: Bundessozialgericht