Sozialdatenschutz in den Jobcentern

18. April 2019

Die Bundesregierung hält es für gerechtfertigt, personenbezogene Daten zur Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen erst zehn Jahre nach Beendigung des Falls zu löschen.

Das betont sie in ihrer Antwort (19/4149) auf eine Kleine Anfrage (19/3690) der Fraktion Die Linke. Im Gegensatz zur Bundesdatenschutzbeauftragten, die eine Löschung nach fünf Jahren empfiehlt, halte die Bundesregierung die Zehn-Jahres-Frist für notwendig, weil sie auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderungen von Leistungen beruhe, wenn in diesem Zeitraum bekannt werde, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden.

Quelle: Deutscher Bundestag – HIB

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