SGB II / SGB XII: Regelleistung 2017 verfassungswidrig

26. April 2017

Nachfolgend soll anhand einzelner Positionen dargestellt werden, dass die Regelleistung 2017 – offizieller Neusprech-Euphemismus: Regelbedarf – im Hinblick auf das Existenzminimum nicht bedarfsdeckend sein kann.

Dies war eigentlich schon bei den Regelleistungen seit 2005 der Fall, da sich aber das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hinsichtlich der Höhe keine Mühe mit einem Realitätsabgleich gab, wurde sowohl mit der BVerfG-Entscheidungen vom 9. Februar 2010 als auch der vom 23. Juli 2014 die Regelleistung jeweils für nicht „evident unzureichend“ erklärt.

Wie dieses geht, obwohl im ersten Fall die Regelleistung für verfassungswidrig erklärt [BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az.: 1 BvL 1/09, 3/09, 4/09, Urteilstenor] wurde, im zweiten Fall die Sozialgerichte angemahnt wurden, das SGB II verfassungskonform auszulegen und den Aufrechnungsparagraphen 42a SGB II nicht anzuwenden [BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014, Az.: 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, Rdnr. 116], wobei das BVerfG die Gefahr der Unterdeckung bereits 2014 bei der „Anschaffung von Kühlschrank, Gefrierschrank und -truhe, Waschmaschine, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschine“ [BVerfG, a.a.O., Rdnr. 120] sah wegen der sehr hohen „Differenz zwischen statistischem Durchschnittswert und Anschaffungspreis“, „[d]esgleichen kann eine Unterdeckung entstehen, wenn Gesundheitsleistungen wie Sehhilfen weder im Rahmen des Regelbedarfs gedeckt werden können noch anderweitig gesichert sind“, ist schleierhaft.

Ebenso stellt sich die Frage, wie die Kinderregelleistung durchgewunken werden konnte, obwohl hier eigentlich gar nichts mehr ermittelt ist aufgrund der zu niedrigen Fallzahlen, die eine statistische Aussage nicht mehr erlauben.

Nachfolgend soll deshalb auch nur die Eckregelleistung (100%-Regelleistung für Alleinstehende und Alleinerziehende) Gegenstand der Betrachtung sein. Der Autor weigert sich, seine Betrachtung auf die rein spekulativen Phantasiezahlen der Kinderregelleistungen auszudehnen.

Im Übrigen werden nur markante Beispiele – auch aus der Lebenswirklichkeit des Autors – herausgegriffen. Ein Auseinander pflücken der einzelnen Positionen der Regelleistung sollte einem Fachgutachten überlassen bleiben.

Durch die Berücksichtigung der konkreten Erfahrungen des Autors ergeben sich logischerweise Abweichungen zu anderen Orten. Das soll vorliegend aber keine Rolle spielen, da, solange z.B. nicht bundeseinheitlich die Bezieherinnen und Bezieher von SGB II- und SGB XII-Leistungen Anspruch auf ein Sozialticket für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) haben, es immer eine relevante Zahl von Personen gibt, die ihren Bedarf nicht aus der Regelleistung decken kann.

Die nachfolgend genannten Geldbeträge beziehen sich alle auf den Kalendermonat als kleinste Zeiteinheit.

Die einzelnen Beträge für die EVS 2013 sind entnommen der Bundestagsdrucksache 541/16, Seite 1-5 (115-119). Der Wert für die Hochrechnung für die Regelleistung 2017 ist entnommen Bundesgesetzblatt I, 2016, Nr. 65, Seite 3161 (§ 7 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz–RBEG). Die sog. regelbedarfsrelevanten Werte der einzelnen EVS-Abteilungen sind entnommen Bundesgesetzblatt I, 2016, Nr. 65, Seite 3160 (§ 5 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz–RBEG).

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Quelle und vollständiger Artikel: Herbert Masslau

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