Schweigepflichtsentbindungen

18. Februar 2019

In den letzten Wochen wurden von div. Behörden Informationen zu (ärztlichen) Schweigepflichten & Schweigepflichtsentbindungen eingeholt. Heute kam endlich die Antwort von der BMAS:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales – „Sozialgesetzbuch, Sozialgerichtsbarkeit“

1. Zählt zu verpflichteten Untersuchungsmaßnahmen auch die Abgabe von Schweigepflichtsentbindungen für Ärzte, Richter und weitere dritte Personen?

Nach § 62 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) können die leistungsberechtigten Personen durch die Leistungsträger aufgefordert werden, sich ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen. Dies erfasst sowohl die passive Duldung der Untersuchung als auch die aktive Teilnahme an der Untersuchung. Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ergibt sich nicht aus § 62 SGB I, sondern aus § 60 Satz 1 Nummer 2 SGB I. Eine Entbindung von Schweigepflichten z.B. für Richter dürfte in der Praxis kaum relevant sein, idR geht es um eine Schweigepflichtentbindung für Ärzte.

2. Wird das Vorgehen (Anforderung von Schweigepflichtsentbindungen mit Verweis auf Sanktionen) als demokratisch wie rechtsstaatlich legitimiert angesehen?

In den §§ 60 bis 65 SGB I werden Regelungen zur Mitwirkung der leistungsberechtigten Person im sozialrechtlichen Verfahren getroffen. Nach ihrer Rechtsnatur handelt es sich bei diesen Regelungen nicht um Pflichten, sondern um Obliegenheiten. Eine Durchsetzung der Mitwirkung durch Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ist damit ausgeschlossen. Das Unterlassen der Mitwirkung führt allerdings zu Rechtsfolgen (vgl. § 66 SGB I), die jedoch nicht den Charakter einer Sanktion haben. Die Entscheidung über die Erbringung von Sozialleistungen trifft der Leistungsträger aufgrund einer Beurteilung des Einzelfalls. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Sachverhalt im Einzelfall hinreichend bekannt ist. Die Aufklärung des Sachverhaltes von Amts wegen durch den Leistungsträger stößt an Grenzen, wenn ohne die Mitwirkung der den Antrag stellenden Person Einzelheiten nicht ermittelt werden können. Insoweit hat sie es selbst in der Hand, ob der Leistungsträger die Anspruchsvoraussetzungen prüfen kann und so eine Entscheidung über die Leistungserbringung möglich wird.

Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Mitwirkung der leistungsberechtigten Person und mit ihrer Vereinbarkeit mit den Grundrechten und Menschenrechten (vgl. hierzu das Urteil des BSG vom 22.02.1995, Az.: 4 RA 44/94). Es handelt sich um ausgewogene und verhältnismäßige Regelungen, die einerseits die Versichertengemeinschaft bzw. die Allgemeinheit vor der Erbringung von Leistungen schützt, die der (vermeintlich) leistungsberechtigten Person nach materiellen Recht in Wirklichkeit nicht zustehen und dabei andererseits angemessene Folgen an das Unterlassen einer Mitwirkung knüpft. Die Erbringung von Sozialleistungen kann bei einem Unterlassen der Mitwirkung nur dann verwehrt werden, wenn die betroffene Person auf die Folgen ihres Unterlassens vorher schriftlich und unter Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung hingewiesen wurde (§ 66 Absatz 3 SGB I). Wird die Mitwirkung nachgeholt, hat die leistungsberechtigte Person einen Anspruch nach § 67 SGB I auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Erbringung der Sozialleistungen. Ihre individuellen Verhältnisse werden nicht nur bei dieser Ermessenentscheidung berücksichtigt, sondern bereits bei den Grenzen der Mitwirkungspflicht (vgl. §§ 60 bis 65 SGB I) sowie in der Prüfung der Zumutbarkeit der Entziehung im Rahmen der Ermessensbetätigung nach § 66 Absatz 1 Satz 1 SGB I.

3. Der Artikel 8 der Grundrechte der Europäischen Union schützt “Personenbezogene Daten” (also u.a. ärztliche Schweigepflichten) – hat dieser Bestand?

Die Regelungen zur Mitwirkung der leistungsberechtigten Person sind auch EU-rechtskonform; insbesondere bestehen keine Bedenken gegen eine Vereinbarkeit des § 65 SGB I mit Artikel 8 der EU-Grundrechtscharta. Artikel 8 der EU-Grundrechtscharta regelt, dass jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hat. Er sieht aber gleichzeitig die Möglichkeit vor, dass diese Daten nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder aufgrund einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden können. Die Regelungen zur Mitwirkung der leistungsberechtigen Personen stellen in Verbindung mit den Vorschriften zum Sozialdatenschutz gesetzliche Grundlagen in diesem Sinne dar.

4. Welche Gründe im Sinne des §65 SGB I werden als “wichtig” erachtet – gibt es dafür Richtlinien oder ähnliches und wer entscheidet dies?

§ 65 SGB I grenzt eine Mitwirkung der leistungsberechtigen Person ein, indem z.B. nach § 65 Absatz 1 Nummer 2 SGB I zu berücksichtigen ist, wenn der betroffenen Person eine Mitwirkung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, sind die Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen (z.B. Krankheit, Bettlägerigkeit, Betreuung von Kindern, Pflege von Angehörigen, dienstliche Verpflichtungen, Auslandsaufenthalt, persönliche Notlage oder Krisensituation). Bei der Begrifflichkeit „wichtiger Grund“ handelt es sich um einen unbestimmten, von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbaren Rechtsbegriff. Daraus ergibt sich, dass die § 65 SGB I anwendenden Behörden im Grundsatz entscheiden, ob ein wichtiger, die Mitwirkung einschränkender Grund vorliegt. Die abschließende Beurteilung obliegt im Streitfall den Gerichten. Durch die Verwaltungspraxis sowie anhand der Rechtsprechung wird der unbestimmte Rechtsbegriffs somit näher ausgefüllt.

5. Existieren wissenschaftliche Studien oder dergleichen, dass “Sanktionsparagraphen” an sich zielführend sind?

Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales liegen keine wissenschaftliche Studien zur Wirksamkeit des § 66 SGB I vor.

– Die Frage “Ist sich das BMAS den Konsequenzen von Sanktionen (z.B. Hunger, soziale Isolierung oder Wohnungsverlust) bewußt?” wurde nicht beantwortet.
– Es wurde nicht beantwortet, warum die Konsequenzen von Sanktionen nicht bewußt sind bzw. nicht bedacht werden.

Situation der Datenschutzbeauftragten des Bundes

Die Agentur für Arbeit muss, wenn ein/e Arbeitnehmer/in Arbeitslosengeld beantragt, prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben nach § 137 Absatz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Voraussetzung für die Arbeitslosigkeit ist neben der Beschäftigungslosigkeit und den eigenen Bemühungen, diese zu beenden, nach § 138 Absatz 1 Nummer 3 SGB III, dass ein Arbeitnehmer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Dazu zählt u. a., dass eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausgeübt werden kann und darf (vgl. § 138 Absatz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 5 Nummer 1 SGB III). Bei der Prüfung der Verfügbarkeit ist die Agentur für Arbeit nicht frei. Sie muss immer vorgebrachte Einwendungen beachten. Werden gesundheitliche Einschränkungen vorgetragen, muss die Agentur für Arbeit von Amts wegen ermitteln (§ 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)).

Die tatsächliche Leistungsfähigkeit einer Person kann immer nur individuell abgeklärt werden. Um die gesundheitlichen Einschränkungen strukturiert zu erfassen und dem Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit eine erste Einschätzung der Einschränkungen zu ermöglichen, muss zunächst ein Gesundheitsfragebogen ausgefüllt werden. Anschließend gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Auswirkungen der vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen auf die Verfügbarkeit zu ermitteln.

– Entweder müssen die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden werden oder
– die Unterlagen müssen dem Ärztlichen Dienst übermittelt werden oder
– die Person muss sich beim Ärztlichen Dienst untersuchen lassen.

Dafür muss der Leistungsberechtigte aber immer mitwirken. Er ist dazu auch verpflichtet. Eine Vermittlungsfachkraft darf allerdings nicht darauf bestehen, dass ihr Unterlagen mit Gesundheitsdaten vorgelegt werden. Strittig ist in diesem Zusammenhang immer wieder die Frage, ob unter den Voraussetzungen des § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ein Entzug oder eine Versagung der Leistungen dann in Betracht kommen kann, wenn eine Mitwirkungsleistung verweigert wird.

Füllt der Leistungsberechtigte bereits den Gesundheitsfragebogen nicht aus, dürfen die Leistungen in der Regel entzogen bzw. versagt werden. Verweigert der Leistungsberechtigte eine weitere Mitwirkungsleistung, muss die Agentur für Arbeit jeden Einzelfall gesondert betrachten und entscheiden, ob nicht eine andere Möglichkeit besteht, den Gesundheitsstatus zu bestimmen. Möchte ein Leistungsberechtigter, z. B. seine Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden, muss ihm grundsätzlich ein anderer Weg der Mitwirkung, wie z. B. die Vorlage von ärztlichen Unterlagen an den Ärztlichen Dienst, eröffnet werden.

Die Bundesärztekammer weist auf: – hin.

Anmerkung Autor:

Eigentlich wollte ich zum Thema einen (verständlichen) Text dazu einen längeren Text verfassen, weil im Internet nicht wirklich Greifbares zu finden ist. Es gibt unterschiedliche Rechtsauffassungen der einzelnen Organe.

– Laut Bundesdatenschutzbeauftragten ist man zu Schweigepflichtsentbindungen nicht verpflichtet (wenn man sich untersuchen läßt oder Unterlagen übermittelt)
– Laut BAEK (Bundesärztekammer) ist die schriftliche Einwilligung (insb. in Bezug auf den §67b) SGB X nötig.
– Das BMAS nimmt sich jedoch das Recht heraus ärztliche Schweigepflichtsentbindungen mittels Sanktionen zu erpressen. Man könne „wichtige Gründe“ nennen, jedoch sei dies “je nach Einzelfall ein unbestimmter, aber von den Gerichten uneingeschränkt nachprüfbarer Rechtsbegriff”.
– Zwei Mitarbeiter des BMAS-Bürgertelefon hatten derartige Vorgehen nie zuvor gehört und rieten zur Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

Summasumarum bestehen praktisch/real laut BMAS für Arbeitslose keine ärztliche Schweigepflichten mehr. Sie sehen ihr Vorgehen als gesetzlich geregelte legitimierte Grundlage (laut Artikel 8 der EU-Grundrechtscharta) und benötigten angeblich somit nicht einmal eine Unterschrift, wenn man nicht “freiwillig” eine Unterschrift (u.a. durch Sanktionsandrohung) abgibt.

So funktioniert Faschismus.

Quelle: T.Meier

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