Empfänger von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) können einen Schulbedarf auch für einen auf die Vorbereitung für den Erwerb des Hauptschulabschlusses gerichteten Kurs der Volkshochschule haben. Dies hat der 6. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in einem heute veröffentlichten Urteil entschieden.
Um das menschenwürdige Existenzminimum von schulpflichtigen Kindern sicherzustellen, hat der Gesetzgeber für diesen Personenkreis neben den Regelbedarfen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – besondere Bedarfe für Bildung und Teilhabe eingeführt. Diese umfassen auch die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wie z.B. Schulranzen, Schulsportzeug, Schreib-, Rechen- oder Zeichenmaterial. Insofern werden zu den Stichtagen 1. August und 1. Februar eines Schuljahres jeweils Pauschalen von derzeit 70 bzw. 30 Euro gezahlt. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Schüler das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keine Ausbildungsvergütung erhält.
Der 1992 geborene Kläger, der zusammen mit seiner Familie im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen stand, versuchte nach dem Abschluss der Hauptschule im Jahr 2008 zwei Mal vergeblich, durch den Besuch einer Berufsbildenden Schule den Realschulabschluss zu erlangen. Um doch noch die mittlere Reife zu erreichen, meldete er sich im Schuljahr 2012/2013 bei einem von der Volkshochschule veranstalteten Tageslehrgang „Realschulabschluss“ an. Mit Hilfe dieses Kurses schaffte er im zweiten Anlauf im Februar 2014 den gewünschten Schulabschluss. Sein Antrag bei dem für ihn zuständigen Jobcenter auf Übernahme der Kosten dieses Lehrgangs, insbesondere der Schulgebühren, blieb allerdings erfolglos. Das Sozialgericht Speyer wies seine Klage vor allem mit der Begründung ab, bei dem Besuch des Vorbereitungskurses der Volkshochschule habe es sich nicht um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule gehandelt, so dass Bedarfe für Bildung nicht zu übernehmen seien.
Das Landessozialgerichts hat in seinem Urteil zwar bestätigt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Schulgebühren hat, da ein solcher Bedarf im Rahmen der im Gesetz abschließend aufgezählten Bedarfe für Bildung nicht vorgesehen ist. Er hatte jedoch zumindest Anspruch auf Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, solange er den Tageslehrgang besuchte. Insofern hat das Landessozialgericht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich durch Leistungen zur Bildung und Teilhabe die materielle Basis für Chancengerechtigkeit herzustellen und zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit und zu zukünftigen Bildungschancen beizutragen, einen Anspruch hergeleitet.
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – Urteil vom 27.04.2016, Aktenzeichen L 6 AS 303/15