Schadensersatzzahlungen nicht auf ALG II anzurechnen

2. November 2018

Auf den ALG II-Anspruch anzurechnendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich alles, was ein ALG II-Empfänger nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II, für das die Vermögensfreigrenzen gelten, das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte.

Aus diesem Grunde sind etwa die Auszahlung eines eigenen Sparguthabens auf das eigene Girokonto oder Geldzuflüsse aus dem Verkauf eigener Sachen als bloße Umschichtungen bereits vorhandener Werte kein Einkommen, welches auf ALG II-Leistungen anzurechnen ist.

Genauso verhält es sich bei dem vom Schädiger an einen ALG II-Empfänger in monatlichen Raten von 150 € zu zahlenden Wertersatz für die Entziehung oder Beschädigung eines eigenen Vermögensgegenstandes – hier wegen der Unterschlagung von Baumaschinen und Baumaterial im Wert von 30.000 DM -, denn durch den Wertersatz erhält der ALG II-Empfänger keinen Wert hinzu, den er nicht vorher schon hatte. Dass zwischen dem Wertverlust und den Zahlungen an den ALG II-Empfänger ein Zeitraum von über zehn Jahren lag, steht dem Regelungskonzept des SGB II, nur Wertzuwächse als zur Bedarfsdeckung einzusetzendes Einkommen zu qualifizieren, nicht entgegen.

(BSG, Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 20/17 R)

Quelle: Rechtsanwalt Helge Hildebrandt bei Sozialberatung Kiel

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