Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – Az.: S 96 AS 14985/17.ER. Entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II ist es einer Alg II beziehenden Person durchaus zumutbar, eine von ihr ausgeübte, aber nicht bedarfsdeckend vergütete Tätigkeit zugunsten einer den notwendigem Lebensunterhalt voll und ganz deckenden Arbeit aufzugeben.
Ein maßgebender Punkt stellt hier das über die Verrichtung der neuen Tätigkeit nach Abzug der Abgaben und Werbungskosten konkret zur Verfügung stehende Einkommen dar.
Ein Unzumutbarkeitsgrund liegt allerdings vor, wenn das Jobcenter zwar eine unbefristete Vollzeitbeschäftigung vermittelt, bei dieser Zeitarbeitsfirma aber kaum ein höherer Verdienst als über die bislang verrichtete Teilzeittätigkeit erzielbar ist, d. h. der notwendige Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft weiterhin nicht vollständig gedeckt werden kann.
Bei derartigen Gegebenheiten wäre es eher vertretbar, wenn der SGB II-Träger die auch ein Kind erziehende Antragstellerin weiterhin in ihrem unbefristeten Teilzeitarbeitsverhältnis tätig sein lässt und stattdessen ihrem hilfebedürftigen Partner eine Teil- oder Vollzeittätigkeit anbietet.
Wenn aus einem vom Jobcenter einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten unterbreiteten Vermittlungsvorschlag keine Aussagen darüber hervorgehen, ob die angebotene Arbeit überhaupt zu einer Verringerung der Hilfebedürftigkeit führen würde, ob hier eine Probezeit zurückzulegen ist und ob es sich hier um ein (un-) befristetes Arbeitsverhältnis handelt, dann ist dieser Vorschlag nicht hinreichend bestimmt genug (§ 33 Abs. 1 SGB X) und damit rechtlich angreifbar.
Quelle: Dr. Manfred Hammel