Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 19. September 2017 – Az.: S 9 SO 3387/17.ER. Der Rehabilitationsträger, dem von der gesetzlichen Krankenkasse eines suchtmittelabhängigen Haftentlassenen der Antrag auf Abgabe einer Kostenzusage für die Anschlussbehandlung in der Adaptionsphase gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX („Zuständigkeitserklärung“) zugeleitete wurde (hier: dem Sozialhilfeträger), hat den Rehabilitationsbedarf (hier: nach den §§ 53 ff. SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX) unabhängig von seiner tatsächlichen (objektiven) Zuständigkeit festzustellen.
Diese Zuständigkeit des zweitangegangenen Sozialleistungsträgers wird hierzufolge kraft Gesetzes bestimmt. Eine erneute Weiterleitung an einen anderen, aus Sicht des zweitangegangenen Trägers zuständigen Sozialleistungsträger ist ebenso wenig möglich wie eine nochmalige Weiterleitung durch den erstangegangenen Träger (§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB IX).
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel