Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2018 – Az.: S 70 AY 232/17.ER. Zur Bejahung eines geltend gemachten Anspruchs auf die Gewährung von Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG im Fall einer venezolanischen Staatsangehörigen mit einer Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG.
Das Einkommen und etwaige Vermögen von im Bundesgebiet lebenden, volljährigen Kindern einer entsprechend § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigten Person stellt kein gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG einzusetzendes Einkommen oder Vermögen dar. Bei volljährigen Kindern handelt es sich um keine Familienangehörigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. In entsprechender Anwendung der §§ 19 Abs. 1, 20 und 27 ff. SGB XII darf auch im Bereich des AsylbLG amtlicherseits ausschließlich das eigene Einkommen und Vermögen der anspruchsberechtigten Person (und ggf. des in ehelicher oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners) bedarfsmindernd berücksichtigt werden.
Von einer anderweitigen Bedarfsdeckung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG in Verbindung mit den §§ 1601 ff. BGB kann behördlicherseits nur bei einer vollkommen unstreitigen Unterhaltsfähigkeit von Kindern ausgegangen werden.
Quelle: Dr. Manfred Hammel – zu S 70 AY 232/17.ER