Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – Az.: S 7 KR 227/17.ER. Zur Bejahung des von einem multimorbiden Versicherten geltend gemachten Anspruchs auf die Versorgung mit Cannabis-Blüten Pedanios 8/8 15,0 g zum Trinken gemäß fachärztlicher Verordnung auf Kosten des zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V.
Unter einer schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V sind nicht nur lebensbedrohliche Erkrankungen im Sinne von § 2 Abs. 1a Satz 1 SGB V zu verstehen, sondern auch solche, die die Lebensqualität gesetzlich krankenversicherter Personen nachhaltig beeinträchtigen, wie z. B. eine erhebliche Schmerzproblematik sowie eine hierdurch verursachte Schlaflosigkeit und psychische Probleme.
Für die Heranziehbarkeit des § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V reicht es aus, wenn der behandelnde Facharzt darlegt, dass die kassenseitig angeführten alternativen Medikamente nicht den gewünschten Erfolg bringen würden bzw. aufgrund ihrer Nebenwirkungen die Einnahme nicht zumutbar sei.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel