S 65 AS 389/15 – Kommentar Sozialgericht Aurich

24. Februar 2018

Sozialgericht Aurich, Urteil vom 15. Dezember 2017 – Az.: S 65 AS 389/15. Die Zusicherung zur Übernahme von Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II ist dann entbehrlich, wenn dieser Verwaltungsakt trotz eines entsprechenden Leistungsantrags unstreitig nicht rechtzeitig erging, z. B. wenn die zuständige Sozialbehörde gezeigt hat, dass sie keinen solchen Bescheid ausfertigen werde, obwohl lediglich ein enger zeitlicher Spielraum vorlag.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige sind grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe zu minimieren. Im Einzelfall wirft sich hier stets die Frage auf, ob die Beauftragung eines Umzugsunternehmens wirklich notwendig war, oder die Kosten für die Anmietung eines geeigneten Fahrzeugs (inklusive Fahrer) ausreichend sind.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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