Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 14. August 2017 – Az.: S 60 AS 1326/14.
Aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II geht keine Beschränkung der zu übernehmenden tatsächlichen Unterkunftskosten auf solche Aufwendungen, die mieterseitig bereits bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu zahlen waren, hervor.
Wenn ein Wohnungsgeber eine Antragstellerin nach einer über 15jährigen Mietdauer damit konfrontiert, er müsse die Miete nach einer derart langen zeit dem ortsüblichen Mietspiegel anpassen, dann kann ein SGB II-Träger, der eine entsprechende Vereinbarung für unwirksam hält, hier das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II betreiben.
Eine aufgrund einer zivilrechtlich unwirksamen Absprache getätigte Zahlung von Kosten der Unterkunft ist nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Ein Jobcenter hat hier seinen Rechtsstandpunkt dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gegenüber in der Weise darzulegen, dass die hilfebedürftige Person zur Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Vermieter befähigt wird.
Bis zu diesen wichtigen Erläuterungen sind für erwerbsfähige Leistungsberechtigte Maßnahmen der Kostensenkung regelmäßig subjektiv unmöglich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel