S 47 AS 3686/13 – Kommentar Sozialgericht Magdeburg

15. November 2017

Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 12. September 2017 (Az.: S 47 AS 3686/13):

Ein Landkreis bildet als Vergleichsraum zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich, wenn diese Kommune bei einer räumlichen Ausdehnung von insgesamt 2.104,54 Quadratkilometern durch erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Bevölkerungsdichte, der Wirtschaftsstrukturen und der Verkehrsverhältnisse gekennzeichnet ist.

Eine verkehrstechnische Verbundenheit der Mittelzentren ändert hieran nichts. In diesem Sachzusammenhang sind zur Bestimmung des schlüssigen Konzepts weitere Vergleichsräume zu bilden.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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