Sozialgericht Bayreuth, Urteil vom 27. November 2017 – Az.: S 4 AS 363/17. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II) einer allein erziehenden Mutter ist das von ihr gemäß dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) erhaltene Betreuungsgeld vom Jobcenter nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
Wenn nach § 10 Abs. 5 Satz 1 des “Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG)” entsprechend dem Bundesbetreuungsgeld erlangte Mittel und vergleichbare Leistungen beim Erhalt von Arbeitslosengeld II nicht unberücksichtigt bleiben, dann gelangt dieser Aspekt in diesem Sachzusammenhang nicht zur Anwendung.
Das BEEG stellt ein Sondergesetz (lex specialis) dar, das die allgemeine Regelung des § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II in der Anwendung verdrängt. Das gemäß dem BayBtGG bewilligte Betreuungsgeld dient nicht einzig der Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts, sondern auch der Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel