S 32 AS 4941/17.ER – Kommentar Sozialgericht Dresden

7. März 2018

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 9. Januar 2018 – Az.: S 32 AS 4941/17.ER. Die Forderung nach der Ermöglichung eines Augenscheins im vom Antragsteller bewohnten Eigenheim durch Mitarbeiter/innen des Jobcenters (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X) stellt grundsätzlich ein zulässiges Instrument zur Sachaufklärung dar. Das von einem SGB II-Träger beabsichtigte Handeln, dem Antragsteller ohne eine vorherige Besichtigung seines Brennstoffvorrats die Kosten der Lieferung von Brennmaterial nicht zu erstatten, ist aber als rechtswidrig einzuschätzen.

Der vom Jobcenter vertretene Ansatz, dass der zwar ein Antragsteller einen unangekündigten, durch Mitarbeiter/innen dieser Sozialbehörde ausgeführten Hausbesuch nicht zu dulden hat, aber bei einer Nichtgewährung des Zutritts zur vom Antragsteller bewohnten Liegenschaft im Fall der Nichtfeststellbarkeit eines von ihm zu beweisenden, sozialrechtlich maßgebenden Umstands er für ihn nachteilige Entscheidungen des Jobcenters hinzunehmen hat, ist grundsätzlich richtig.

Die Vorgehensweise des SGB II-Trägers, eine Brennstoffbeihilfe nur nach einer Inspektion der beim Antragsteller aus der Zeit vor der Beantragung von Alg II noch bestehenden Vorräte zu gewähren, weil das Jobcenter dieses Verfahren als die einzige Möglichkeit des Nachweises eines sozialrechtlich anerkennungsfähigen Bedarfs auffasst, kann nicht als rechtmäßig akzeptiert werden. Dies gilt gerade dann, wenn in Bezug auf den Antragsteller keine Anhaltspunkte für ein verschwenderisches Heizverhalten mit der Folge, dass im Zuge der Ausführung eines Hausbesuchs tatsächlich keine nennenswerte Vorräte mehr vorfindlich sind, bestehen.

Hier stehen einem Jobcenter wesentlich mildere Mittel zur Erhebung des angemessenen Heizkostenbedarfs (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Verfügung: Die Anforderung der Brennstoffrechnungen der letzten Jahre, von Unterlagen über die Beschaffenheit des vom Antragsteller bewohnten Hauses und die Beiziehung des Bundesheizspiegels, was stets vor der Ausführung einer Hausprüfung vom Jobcenter einzuleiten ist.

Die anlasslose Anordnung eines Ortstermins einzig wegen einer Beheizung des eigengenutzten Hauses mit Festbrennstoffen auf Kosten des Jobcenters, ohne ein Vorliegen von Anhaltspunkten dafür, dass antragstellerseitig unrichtige Angaben getätigt wurden, hat als ermessensfehlerhaft aufgefasst zu werden.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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