S 31 AS 1700/17.ER – Kommentar Sozialgericht Cottbus

14. Februar 2018

Sozialgericht Cottbus, Beschluss vom 31. August 2017 – Az.: S 31 AS 1700/17.ER. Mietverträge unter Verwandten (hier: Mutter und volljähriger Sohn) müssen einem Fremdvergleich nicht standhalten, es hat eine Vermietung des betr. Raumes auf dem freien Wohnungsmarkt nicht ohne Weiteres möglich zu sein, sofern und soweit damit ein günstiges (Mit-) Wohnen ermöglicht, und die Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hierdurch niedrig gehalten werden können.

Die Tatsache, dass nur das vormalige Jugendzimmer des Sohnes und die Mitbenutzung von Küche und Bad Gegenstande des mit der Mutter abgeschlossenen Mietvertrags sind, hat als belanglos aufgefasst zu werden.

Gegen ein rechtlich unbeachtliches Scheingeschäft (§ 117 BGB) spricht hier die fehlende Verpflichtung der Mutter zum Barunterhalt und zur Gewährung eines kostenfreien Wohnens in ihrem Haus, die bisherige Bereitschaft des erwachsenen Sohnes zur Tragung von Unterkunftskosten sowie die Versteuerung dieser Einnahmen durch die Mutter als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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