S 31 AS 1/18.ER – Kommentar Sozialgericht Kiel

4. Februar 2018

Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 11. Januar 2018 – Az.: S 31 AS 1/18.ER. Ein zur Bestimmung der Angemessenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Kommune erstellter, neuer Mietspiegel nach § 558d BGB ist nicht berücksichtigungsfähig, sofern dieses Papier nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht.

Dieser vorübergehende Zustand führt weder dazu, dass die bisherigen Mietobergrenzen weiterhin uneingeschränkt Gültigkeit haben können, noch dazu, dass aktuell ein gänzlicher Erkenntnisausfall vorliegt. In dieser Situation hat vom Jobcenter für die Konkretisierung der Angemessenheit von Unterkunftskosten auf die Werte der Wohngeldtabelle zu § 12 WoGG zuzüglich eines zehnprozentigen Sicherheitszuschlags zurückgegriffen zu werden.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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