S 30 AS 407/15 – Kommentar SG Kiel

3. Oktober 2017

Sozialgericht Kiel, Urteil vom 4. April 2017 – Az.: S 30 AS 407/15.

Bei den infolge eines notwendigen Wohnungswechsels erforderlich werdende Überschneidungskoten für eine doppelte Mietzahlung handelt es sich – in Abgrenzung zu den Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 SGB II – um Kosten der Unterkunft und Heizung, die im Rahmen ihrer Angemessenheit vom Jobcenter grundsätzlich entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmen sind.

Bei einem notwendigen Umzug stellt eine zeitliche Überschneidung des alten und des neuen Mietverhältnisses eher die Regel als die Ausnahme dar. Ein bestehendes Mietverhältnis kann nicht fristgerecht gekündigt werden, ohne dass bereits der Mietvertrag für die neue Wohnung von sämtlichen Vertragsparteien abgezeichnet worden ist.
Bei der vom Jobcenter gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durchzuführenden Angemessenheitsprüfung ist insbesondere der Zeitraum von ausschlaggebender Bedeutung, für den die geltend gemachten doppelten Mietzahlungen noch als vertretbar aufgefasst werden können.

Dies ist bei einem Überschneidungszeitraum von zwei Wochen der Fall, wenn die chronisch kranke und alleinerziehende Antragstellerin auf sich allein gestellt zu einem sofortigen Umzug nicht in der Lage ist, was zu einer entsprechenden zeitlichen Verzögerung führte.

Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel

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