Sozialgericht Detmold, Beschluss vom 7. November 2017 – Az.: S 28 AS 1689/17.ER. Eine Betriebskostennachforderung stellt einen Bedarf für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfasst. Durch diese existenzsichernden Leistungen soll der persönliche Lebensbereich “Wohnung” einen Schutz erfahren.
Dies gilt auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der streitigen Betriebskostennachforderung das Mietverhältnis, aus dem die Nachforderung folgt, nicht mehr besteht, weil ohne die vom Jobcenter nach § 22 Abs. 4 SGB II ausgesprochene Zustimmung ein Umzug durchgeführt wurde. Diese Zusicherung stellt keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung von Nachforderungen aus einem früheren Mietverhältnis dar. Hier besteht eine existenzrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostenforderungen für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel