S 27 AS 5835/17.ER – Kommentar Sozialgericht Dortmund

12. Februar 2018

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 10. Januar 2018 – Az.: S 27 AS 5835/17.ER. Ein gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II erlassener Eingliederungsverwaltungsakt, aus dem keine Beschränkung der Geltungsdauer hervorgeht und der den vom Jobcenter getätigten Angaben zufolge ohne jede Begründung „bis auf weiteres“ gültig sein soll, hat als rechtswidrig aufgefasst zu werden.

Die für eine Eingliederungsvereinbarung in § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II festgesetzte Überprüfungsfrist von sechs Monaten hat – gerade bei einer dieser einseitigen Festlegung nicht zugrunde liegenden Ermessensausübung – auch bei Eingliederungsverwaltungsakten volle Gültigkeit. Diese Zeitspanne gibt erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einerseits einen stabilen, verlässlichen Rahmen, garantiert aber andererseits auch durch eine fortlaufend durchgeführte Beobachtung des Leistungsfalls, dass seitens des SGB II-Trägers nicht an Eingliederungszielen starr festgehalten wird, die als unvertretbar aufzufassen sind.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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