Sozialgericht Chemnitz, Beschluss vom 14. März 2017 – Az.: S 26 AS 405/17.
Die aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende Ausschlussvorschrift gelangt nicht zur Anwendung, wenn eine dauerhaft im Bundesgebiet lebende tschechische Staatsangehörige sich auf ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU berufen kann.
Wenn nach einer über einjährigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet, wobei hier kein zusammenhängender Zeitraum vorzuliegen hat, die Bundesagentur für Arbeit dieser nichtdeutschen Person Arbeitslosengeld I mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen gewährt, dann steht fest, dass diese Antragstellerin unfreiwillig arbeitslos im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU war.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel