S 20 AY 46/17.ER – Kommentar Sozialgericht Dresden

24. Februar 2018

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16. Januar 2018 – Az.: S 20 AY 46/17.ER. Ein im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 AsylG sich befindender Asylbewerber unterfällt dem Leistungsausschluss des § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (Sonderregelungen für Auszubildende), wenn er eine Abendoberschule besucht, was eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BAföG förderungsfähige Ausbildung darstellt, und kein Vorliegen eines Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII geltend gemacht werden kann.

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) gebietet es, dass diesem Antragsteller in dieser besonderen Lebensphase vorläufig Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind. Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG ist in dem Fall der Anspruchsbereich des § 3 AsylbLG eröffnet, in dem ein Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 1 AsylbLG in Verbindung mit § 22 SGB XII eingreift.

Es besteht kein sachlicher Grund, gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Personen von Leistungen nach einer Verfestigung der Aufenthaltsdauer auszuschließen, die sie bei einem kürzeren Aufenthalt im Bundesgebiet beanspruchen könnten. § 2 Abs. 1 AsylbLG ist deshalb verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass im Fall eines Ausschlussgrundes nach dem SGB XII die Inanspruchnahme von Grundleistungen gemäß § 3 AsylbLG unbenommen bleibt.

Der Antragsteller kann deswegen einen auf § 3 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 / Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG gestützten Hilfeanspruch geltend machen.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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