Sozialgericht Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2017 (Az.: S 16 KR 24/17.ER):
Zur Bejahung der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs auf die Versorgung mit Cannabis entsprechend § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V im Fall einer schwerbehinderten Versicherten.
Wenn durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 3 Abs. 2 BtmG eine Erlaubnis zum Erwerb von Cannabis ausgesprochen wurde, weil keine Behandlungsalternative zur Verfügung steht und die bestehenden Leiden durch eine Behandlung mit diesem Betäubungsmittel geheilt oder zumindest gelindert werden können, dann ist es nicht zu beanstanden, wenn kassenärztlicherseits eine Sonderverordnung gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1b) SGB V ausgefertigt wird.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel