Sozialgericht Magdeburg, Beschluss vom 23. Januar 2018 – Az.: S 12 AS 3451/17.ER. Wenn in einem Eingliederungsverwaltungsakt ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter verpflichtet wird, „monatlich aktiv sechs schriftliche, telefonische und persönliche Bewerbungen einzureichen“, das Jobcenter dort aber die Angabe der hier maßgebenden ermessensleitenden Gesichtspunkte – trotz der aus § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X hervorgehenden Begründungspflicht – gänzlich unterlässt, dann macht dies diese Verfügung rechtswidrig.
Der SGB II-Träger hat gerade auch bei dieser einseitigen Festsetzung eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II) durchzuführen.
Gerade bei einer Vielzahl von bereits nach den §§ 31 ff. SGB II wegen Pflichtenverstößen verhängten Sanktionen (insbesondere auch wegen einem fortgesetzt begangenen Verstoß gegen Meldepflichten, § 32 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat hier das Jobcenter auch Erwägungen darüber anzustellen, ob in diesem Fall ein verändertes Vorgehen, auch unter Einbeziehung psychologischer Unterstützung, umgesetzt zu werden hat.
Quelle: Dr. Manfred Hammel