S 1 AS 31/17.ER – Kommentar Sozialgericht Schleswig

16. Februar 2018

Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 2. März 2017 – Az.: S 1 AS 31/17.ER. Das vom SGB II-Träger in Sachen der Bestimmung der Angemessenheit des Quadratmeterpreises von Wohnungen entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vertretene Konzept ist nicht anwendbar, wenn hieraus keine Daten auch für einen Wohnraum hervorgehen, auf den eine antragstellende achtköpfige Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, nämlich mindestens 125 qm.

Auch im Fall eines derart unschlüssigen Konzepts sind vom SGB II-Träger grundsätzlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft zu übernehmen, der Höhe nach begrenzt durch die Tabellenwerte zu § 12 Abs. 1 WoGG als Angemessenheitsgrenze, zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 v. H.

Quelle: Dr. Manfred Hammel

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