Revision gegen Verurteilung im Zusammenhang mit der Silvesternacht 2015/2016 verworfen

31. Januar 2017

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Revision eines Angeklagten gegen seine Verurteilung wegen Straftaten in der Silvesternacht 2015/2016 verworfen.

Das Amtsgericht Köln hatte den aus Algerien stammenden Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt. Zu Grunde lag, dass der Angeklagte am 01.01.2016 gegen 0:10 Uhr auf dem Vorplatz des Museums Ludwig einer Passantin eine Handtasche entwendet hatte, in der sich ein Mobiltelefon und Bargeld befanden.

Gegen 0:50 Uhr hatte er zwischen Hohenzollernbrücke und dem Kölner Hauptbahnhof einer weiteren Geschädigten ein Mobiltelefon aus der Hand gerissen und war geflüchtet. Nachdem zwei andere Passanten die Verfolgung aufgenommen hatten, hatte der Angeklagte dem einen Verfolger ins Gesicht geschlagen und den anderen Zeugen mit Pfefferspray besprüht, um die weitere Flucht mit der Beute zu ermöglichen. Das Amtsgericht hatte die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Auf die Berufung des Angeklagten hatte das Landgericht Köln die Verurteilung bestätigt und die Gesamtstrafe auf 1 Jahr und 11 Monate erhöht, weil zwischenzeitlich bekannt geworden war, dass der Angeklagte bereits im Oktober 2015 an einem Diebstahl in einem Bekleidungsgeschäft beteiligt und deswegen im Strafbefehlsverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung habe im Ergebnis keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Damit ist das erste Strafverfahren wegen einer Straftat im Zusammenhang mit den Silvestervorfällen 2015/2016, das über drei Instanzen geführt wurde, nach rund einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Revisionen in “Silvesterverfahren” sind derzeit beim Oberlandesgericht nicht anhängig.

Amtsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2016, Az. 613 Ls 22/16

Landgericht Köln, Urteil vom 25.10.2016, Az. 152 Ns 147/16

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 24.01.2017, Az III – 1 RVs 5/17

Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen

Anmerkung Sozialticker … “gehe nie zum Fürst, wenn de nich jerufen würscht” – und so gab es einen kleinen Nachschlag, welcher diesmal nicht im Gesicht endete.

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