Rentenanwartschaften für die geschiedene Ehefrau

22. März 2018

Der klagende RV-Träger war mit seiner Revision erfolgreich. Er hat – auf Grundlage von § 225 Abs 1 S 1 SGB VI – einen Erstattungsanspruch in Höhe von 6031,42 Euro gegen den beklagten UV-Träger. Danach werden die Aufwendungen des RV-Trägers aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden sind, von dem zuständigen Träger der Versorgungslast erstattet. Diese Voraussetzungen sind hier zu Lasten der Beklagten gegeben.

Durch rechtskräftiges Urteil des FamG sind Rentenanwartschaften für die geschiedene Ehefrau bei der Klägerin begründet worden. Die Entscheidung des FamG wirkt unmittelbar rechtsgestaltend. Dem steht nicht entgegen, dass der vom FamG in den Versorgungsausgleich einbezogene Verletztenrentenanspruch als Leistung mit Entschädigungscharakter kein ausgleichsfähiges Anrecht ist. Denn die materielle Rechtswidrigkeit der familiengerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist für die Frage der Bindungswirkung des Urteils unerheblich.

Aufgrund der vom FamG begründeten Rentenanwartschaften “zu Lasten der Versorgung des Ehemannes” bei dem UV-Träger sind dem RV-Träger auch Aufwendungen entstanden. Die Ehefrau bezieht seit November 2008 von der Klägerin eine Regelaltersrente unter Berücksichtigung dieser Rentenanwartschaften. Ohne diese wären die Aufwendungen der Klägerin für die ausgleichsberechtigte Ehefrau zumindest niedriger gewesen.

Ebenso ist die Beklagte insoweit zuständiger Träger der Versorgungslast des RV-Trägers gemäß § 225 Abs 1 S 1 SGB VI. Zwar entscheidet das FamG nicht unmittelbar darüber, wer der zuständige Träger der Versorgungslast iS dieser Vorschrift ist. Da durch die Entscheidung des FamG jedoch bestimmt wird, zu Lasten welcher Anwartschaften oder Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten der Ausgleich durch Begründung von Rentenanwartschaften – also der Versorgungsausgleich – erfolgt, ist der Träger der auszugleichenden Versorgung auch der “zuständige Träger der Versorgungslast”.

Den zuständigen Träger der Versorgungslast trifft die Ausgleichspflicht nach § 225 Abs 1 S 1 SGB VI. Sie setzt nicht voraus, dass der Ausgleichsverpflichtete tatsächlich Träger eines ausgleichsfähigen Versorgungsanrechts ist. Hierfür spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Vorschrift. Sie soll dem RV-Träger eine kostenneutrale Durchführung des Versorgungsausgleichs ermöglichen, also verhindern, dass die Versichertengemeinschaft mit den Scheidungsfolgen belastet wird. Diese haben allein die geschiedenen Eheleute zu tragen. Um eine Ausgleichsmöglichkeit auch beim (analogen) Quasi-Splitting zu gewährleisten, bei dem der begründeten Versorgung keine Vorleistungen des Ausgleichsverpflichteten beim RV-Träger gegenüberstehen, erfolgt der Ausgleich über die Erstattungspflicht des zuständigen Trägers, hier der Beklagten.

Hieran ändert es nichts, wenn die Ausgleichsverpflichtung materiell rechtswidrig ist. Denn auch dann steht dem auf Seiten des Ausgleichsberechtigten erworbenen Anrecht keine Vorleistung des Ausgleichsverpflichteten in der GRV gegenüber. Insoweit folgt nicht nur das Leistungsrisiko des RV-Trägers der Entscheidung des FamG sondern auch der Erstattungsanspruch. Da die Beklagte von der Möglichkeit der Beschwerde gegen die (materiell rechtswidrige) Entscheidung des FamG über den Versorgungsausgleich keinen Gebrauch gemacht hat, muss sie die rechtsgestaltende Wirkung dieser rechtskräftigen Entscheidung auch gegen sich gelten lassen.

SG Speyer – S 8 U 213/09 –
LSG Rheinland-Pfalz – L 4 U 71/13 –

Quelle: Bundessozialgericht – B 13 R 17/15 R –

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