Rentenanspruch für Berufsanfänger

3. August 2015

Ein wichtiger Hinweis der Deutschen Rentenversicherung Hessen für alle jungen Menschen, die jetzt ins Berufsleben starten: Berufsanfänger sind bereits vom ersten Ausbildungstag an in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert.

Das bedeutet, auch Berufseinsteiger sind geschützt, wenn sie einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erleiden. Sie haben von Anfang an Anspruch auf das Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung: Rehabilitation, Erwerbsminderungsrente und im Todesfall Hinterbliebenenrente für die Angehörigen (sofern bereits eine eigene Familie gegründet wurde).

Grundsätzlich entsteht ein Rentenanspruch zwar erst, wenn eine bestimmte Anzahl von Beiträgen entrichtet wurde, für Berufsanfänger kann jedoch ein einziger Beitrag für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente genügen.

Ein Beispiel: Jan B. aus Frankfurt, geboren im Oktober 1997, begann seine Ausbildung im September 2014 und bezog ein Ausbildungsgehalt in Höhe von rund 500 Euro monatlich. Im Juli dieses Jahres wurde er bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt. Seitdem ist er dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bis zu seinem Unfall hat Jan elf Beitragsmonate zurückgelegt. Da er wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert ist, reicht diese Versicherungszeit für den Rentenanspruch aus. Für die Rentenberechnung zählen aber nicht nur die bisherigen elf Beitragsmonate, sondern auch die sogenannte Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr. Insgesamt erhält Jan deswegen eine Monatsrente von rund 1.170 Euro.

Ausführliche Informationen bietet die Broschüre „Berufsstarter und die Rente“, die Sie im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung-hessen.de kostenlos herunterladen können. Auch unsere Fachexperten stehen Ihnen am kostenfreien Servicetelefon unter 0800 1000 480 12 für weitere Fragen zur Verfügung.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Hessen

Print Friendly, PDF & Email


Weitere Meldungen: