Dies entschied das Sozialgericht Detmold auf die Klage eines Leistungsempfängers der ab Januar 2016 höhere SGB II-Leistungen begehrte. Seiner Meinung nach durfte der Gesetzgeber die Regelbedarfe nicht um 1,5 % -fortschreiben. Vielmehr hätte er diese durch ein neues Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 neu regeln müssen. Auch habe er die Entwicklung der Strompreise nicht zeitnah bedacht und beim Stromkostenanteil in den Regelbedarfen berücksichtigt. Schließlich sei der Gesetzgeber bei der Fortschreibung von einem zu niedrigen Erwerbseinkommen ausgegangen, weil er den seit Anfang 2015 geltenden Mindestlohn von 8,50 € nicht einbezogen habe.
Dieses sahen die Richter des Sozialgerichts anders. Eine Fortschreibung des Regelbedarfes sei zulässig gewesen – so urteilten sie -, da eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften für das Jahr 2016 nicht erfolgt ist. Diese Vorschriften sähen auch keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor. Grundsätzlich müsse der Gesetzgeber nach dem Vorliegen einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe zunächst ein Gesetzgebungsverfahren durchführen.
Das Ergebnis der EVS 2013 lag jedoch erst im September 2015 vor. Anschließend hätte auch noch eine Sonderauswertung erfolgen müssen. Zudem sind die durch Fortschreibung festgesetzten Regelbedarfe für das Jahr 2016 auch nicht verfassungswidrig niedrig bemessen worden. Die ab dem Jahr 2011 ermittelten und im weiteren Verlauf jeweils fortgeschriebenen Regelbedarfe sind bis in das Jahr 2014 hinein vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als verfassungsgemäß gebilligt worden. Berücksichtigt man die Daten des statistischen Bundesamtes bezogen auf den Verbraucherpreisindex für die Zeit ab Januar 2014 bis Dezember 2015, lagen die Preissteigerungen der Verbraucherpreise unter der vom Gesetzgeber vorgenommenen Erhöhung der Regelbedarfe um ca. 3,35 %.
Urteil vom 17.11.2016, S 18 AS 237/16 nicht rechtskräftig, L 12 AS 2430/16
Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen
Anmerkung Sozialticker – na schau an … “Zudem sind die durch Fortschreibung festgesetzten Regelbedarfe für das Jahr 2016 auch nicht verfassungswidrig niedrig bemessen worden.” – und genau dies hält der Sozialticker als “golfplatzgrünes Stammtischgemauschel” was in mehreren Studien, Berechnungen bereits widerlegt und auch durch Vorführung einer verlogenen Regierungsbank mehrfach gegenteilig aufgezeigt worden ist. Die Verfassungsmäßigkeit eines “Regelsatzes” – sollte man daher vielleicht doch lieber den “Fachleuten” überlassen und nicht in erster Instanz “vom Hören und Sagen” heraus aus Statistiken einen Index ziehen wollen – sondern aus der Faktenlage + Menschenwürde – statt Fiskalität und schneller Aktenschließung.
Überhaupt, wie könnten Daten aus 2013 in 2016 noch aktuell sein und wieso liegen diese erst 2015 vor – das sind die Fragen, die gestellt und gerichtet werden müssten und nicht – Hammer fallen lassen – fertig. Ulkig – das Wetter will man heute fürs Jahr 2050 schon kennen, aber wie unverschämt teuer der Strom … ach – das gesamte Überleben geworden ist, dazu braucht man erst Verbraucherstichproben und Sonderauswertungen? Einen Blick in den Korb beim Supermarkt brächte eigentlich schon die erste Erkenntnisse + die Fixkosten + systemmadenbedingter Mietwucher und deren Nebenmietabzocke (Betriebskosten) … zusammenfassend in eine Tüte und etwas Artikel 1 GG. noch hinzu gepackt – dies alles unter bereits beurteilter Sanktionsfreiheit gestellt – all dies bekommt man nicht zeitnah hin?
“Lächerlich – einzig politisch verordnete Zeitverschwendung wird damit geschunden und der Betroffene nasenringartig bzw. fiskalisch komplett verarscht,” – pöbelt der inzwischen auf “1/3 Hartz IV” sanktionierte Wächter auf dem Parkplatz hinter o.g. Golfanlage.