Das Sozialgericht Düsseldorf hat der Klage einer 67–jährigen türkischen Staatsangehörigen aus Krefeld gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland stattgegeben. Der Klägerin wurde damit ein Rentenanspruch zuerkannt, obwohl sie unter der Identität der ersten Ehefrau ihres Mannes gearbeitet hatte.
Die Klägerin hätte, als sie 1971 aus der Türkei mit ihrem eigenen Pass nach Deutschland einreiste, damit nicht in Deutschland bleiben dürfen. Deshalb reiste sie 1972 erneut nach Deutschland ein, diesmal mit dem Nationalpass der ersten 1930 geborenen Ehefrau ihres damaligen Lebensgefährten und jetzigen (seit 2010) Ehemannes. Seitdem lebte und arbeitete die Klägerin unter der Identität der ersten Ehefrau in Deutschland. Nachdem die erste, in der Türkei lebende Ehefrau im Jahr 2008 verstorben war, wandte sich die Klägerin an die Beklagte und fragte, was nun zu tun sei und in welcher Höhe die von ihr – der Klägerin – seit 1995 bezogene Altersrente zurück gefordert werde. Die Beklagte forderte die unter dem Namen der ersten Ehefrau geleistete Altersrente in Höhe von ca. 30.000.- Euro von der Klägerin zurück; sie lehnte es darüber hinaus ab, an die Klägerin im Hinblick auf eigene erworbene rentenversicherungsrechtliche Zeiten eine Regelaltersrente zu zahlen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine dritte Person diese Zeiten zurück gelegt habe. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.
Die 20. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf entschied im Sinne der Klägerin. Die Klägerin habe im Januar 2014 das 65. Lebensjahr vollendet, also im Mai 2014 die Regelaltersgrenze von 65 Jahren und drei Monaten erreicht. Sie habe auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren mit Beitragszeiten erfüllt. Beitragszeiten seien Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragzeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Die Kammer sah es – auch nach der Vernehmung von Zeugen – als erwiesen an, dass die Beitragzahlungen für Tätigkeiten der Klägerin geleistet wurden. Aus der Ausländerakte ergebe sich, dass eine Person mit dem Pass der ersten Ehefrau im Mai 1972 eingereist sei und seinerzeit wegen Zweifeln an der Identität ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden sei. Es sei insbesondere auch nicht ersichtlich, dass eine dritte Person ebenfalls unter dem Namen der vorherigen Ehefrau in Deutschland gearbeitet haben soll.
Urteil vom 10.11.2016 – S 20 R 2339/13 – rechtskräftig –
Quelle: Presseservice des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen