Sozialgericht Cottbus, Urteil vom 7. Dezember 2017 – Az.: S 4 AS 1817/15. Eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II muss vom Jobcenter derart verständlich und einfach abgefasst sein, dass auch Personen mit einfacher Schulbildung in der Lage sind, diese Ausführungen zu begreifen.
Dies ist gerade dann nicht der Fall, wenn dem Empfänger dieses Belehrungstextes ein flüssiges Lesen dieser Ausführungen kaum möglich ist, weil die kleine Schriftgröße und das gänzliche Fehlen von Absätzen den Text unübersichtlich machen sowie vom Leser größere Anstrengungen erfordern. Damit der in diesem Zusammenhang Verwendung findende Begriff „negatives Bewerbungsverhalten“ ebenfalls für einen juristisch nicht vorgebildeten Adressaten mit einfacher Schulbildung verständlich ist, bedarf es hier unbedingt einer näheren Erläuterung.
Quelle: Kommentar – Dr. Manfred Hammel
Anmerkung Sozialticker … “Rechtsfolgenblala” – ist der zwangsbeschwerte und verfassungsrechtliche Irrweg aller Jobcenter und gehört wie Hartz IV abgeschafft, denn für ein Minimum an Existenz, kann es keine Rechtsfolge geben, sondern unweigerlich nur den schleichenden Tod auf Raten. Jeder Strafgefangene hat mehr Rechte und jeden Tag etwas zum Fressen im Napf und eine Unterkunft in Sicherheit. Dazu hoffen wir mal, dass das oberste Gericht entsprechendes Urteil noch in diesem Jahr fällen wird und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden.