Rasender Profifußballer – leider zu schnell für den Führerschein

26. Oktober 2019

Die Stadt Düsseldorf hat einem Spieler der 1. Fußball-Bundesliga zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch verkündetes Urteil entschieden und die gegen den Bescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichtete Klage des Fußballers abgewiesen. Der Spieler ist Inhaber einer britischen Fahrerlaubnis.

Unter anderem wegen elf zwischen November 2016 und April 2018 begangener Geschwindigkeitsübertretungen ergingen gegen ihn Bußgeldbescheide, die ihm teilweise befristete Fahrverbote auferlegten. Mehrmals waren Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h im Düsseldorfer Rheintunnel gemessen worden. Weil der Fußballer in weniger als zehn Monaten 14 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister erreicht hatte, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde auf, seine Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachzuweisen. Dieser Aufforderung folgte er nicht.

Das Gericht bewertete das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde als rechtmäßig. Im Regelfall wird die Fahrerlaubnis zwar bei acht Punkten entzogen. Das setzt aber voraus, dass der Betroffene erst schriftlich ermahnt und dann verwarnt worden ist. Diese Hinweise sind dem Fußballspieler zwar nicht erteilt worden. Bei „unverbesserlichen Rasern“ ist es im Ausnahmefall allerdings auch möglich, diese ohne vorherige Warnung zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu verpflichten. Das Gericht hielt den Profifußballer für einen solchen Ausnahmefall.

Dieser bestritt zwar während des Verfahrens, bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen am Steuer gesessen zu haben. Das Verwaltungsgericht ging dem aber nicht weiter nach, weil der Fußballer die sich auf vier Monate summierten Fahrverbote hingenommen hatte und die Bußgeldbescheide überdies rechtskräftig geworden waren.

Der Fußballprofi darf nach der Entziehung der Fahrerlaubnis von seiner britischen Fahrerlaubnis in Deutschland keinen Gebrauch mehr machen. Er kann jedoch die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragen, muss dazu aber ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen, das ihm seine Fahreignung attestiert.

Gegen das Urteil kann der Kläger beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Az.: 6 K 4482/18

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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