Hamm/Berlin (DAV). Generell gilt in einem Kreisverkehr ohne Beschilderung rechts vor links. Daher darf auch ein Radfahrer nur dann eine Straße passieren, wenn sie frei ist. Kann er nicht rechtzeitig den Bereich überqueren, muss er warten. Andernfalls haftet er beim Unfall mit. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 17. Januar 2017 (AZ: 9 U 22/16).
Eine 78 Jahre alte Fahrradfahrerin fuhr in einem Kreisverkehr. Dort gilt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Sie wollte den Kreisel an der zweiten Ausfahrt verlassen und überquerte die erste von rechts kommende Straße. Dabei kollidierte sie mit der vorderen linken Ecke eines Pkw. Die Radfahrerin verlangte Schadensersatz, unter anderem einen Haushaltsführungsschaden von 4.000 Euro und Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro wegen ihres Schienbeinkopfbruchs und der notwendigen Operationen.
Das Gericht verteilte die Haftung zu 60 Prozent zu Lasten der Radfahrerin und 40 Prozent zu Lasten des Autofahrers. Der Radfahrerin sei vorzuwerfen, dass sie in dem Bereich des Rondells die Straße überquert habe, ohne die Vorfahrt zu gewähren. Daher müsse sie überwiegend haften. Die Autofahrerin hingegen habe ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Sie habe offensichtlich die Radfahrerin übersehen. Hätte sie aber darauf geachtet, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Im Zweifel dürfe man sein Vorfahrtsrecht auch nicht ohne Rücksicht auf andere durchsetzen. Daher und wegen der allgemeinen Betriebsgefahr des Autos müsse sie zu 40 Prozent haften.
Information: www.verkehrsrecht.de
Quelle: Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein