Wer keine finanziellen Mittel hat, um einen Prozess vor Gericht zu führen, dem wird Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. „Armenrecht” nannte man dies früher. Gerichts- und Anwaltskosten werden dann vom Staat getragen.
Wenn sich nach dem Prozess die finanziellen Verhältnisse wieder bessern zum Beispiel durch eine Erbschaft – kann der Staat das vorgeschossene Geld jedoch zurückverlangen. Die Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger an den Gerichten führen hierzu regelmäßige Prozesskostenhilfe Überprüfungsverfahren durch.
Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt eine Entscheidung vom Amtsgericht Westerstede bestätigt, nach der ein Mann, dem Prozesskostenhilfe gewährt worden war, die-se zurückerstatten muss. Der Mann war nach Abschluss des Prozesses zu Geld gekommen. Der Rechtpfleger forderte die Prozesskostenhilfe in Höhe von 2.300,- Euro zurück. Der Mann machte geltend, er habe das Geld bereits wieder verbraucht. Darauf könne er sich nicht berufen, so der Senat. Der Mann habe, obwohl er wusste, dass der Staat ihm Geld vorgeschossen habe, ein neues Auto für rund 25.000,- Euro angeschafft und dies damit begründet, er brauche das Auto, um die Umgangskontakte mit seinen in Belgien lebenden Kindern wahrzunehmen. Dies sei nicht akzeptabel, so der Senat. Der Mann wäre verpflichtet gewesen, sich mit einem günstigeren Modell zu begnügen. Dann wäre auch Geld für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe vorhanden gewesen.
Der Mann muss jetzt die Prozesskostenhilfe zurückzahlen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Oberlandesgericht Oldenburg, 4 WF 101/17, Beschluss vom 17. Juli 2017
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg