Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein niedergelassener Privatarzt ist grundsätzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Keine Rolle spielt dabei, ob ihm zuvor die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen wurde. Über eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2016 (AZ: 7 K 3288/16) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Facharzt für Innere Medizin betreibt gemeinsam mit einem zweiten Arzt eine privatärztliche Gemeinschaftspraxis. Vor Gericht klagte er dagegen, zum ärztlichen Notfalldienst hinzugezogen zu werden. Unter anderem argumentierte er, dass er keine Kassenzulassung habe, da ihm diese auf Betreiben der Kassenärztlichen Vereinigung entzogen worden. Dies sei damit begründet worden, dass er zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet sei. Man habe ihm Abrechnungsmanipulationen vorgeworfen. Wenn er aber einerseits zur vertragsärztlichen Versorgung ungeeignet sei, könne man ihn nicht andererseits zur notfallärztlichen Versorgung heranziehen.
Das Gericht wies die Klage ab. Kammerangehörige Ärzte hätten die Pflicht, grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich tätig seien. Das betreffe auch niedergelassene Privatärzte. Eine Kassenzulassung sei nicht Voraussetzung für diese Verpflichtung. Kassenpatienten hätten für den Fall der Notfallbehandlung die Möglichkeit, sich auch von einem Privatarzt behandeln zu lassen.
Darüber hinaus erläuterte das Gericht: Zwar könne ein Arzt vom Notdienst ausgeschlossen werden, sofern er für einen qualifizierten Notdienst ungeeignet sei. Über einen solchen Ausschluss entscheide bei Privatärzten der Vorstand der zuständigen Ärztekammer. Der Vorstand der Ärztekammer habe den Arzt jedoch nicht vom Notdienst ausgeschlossen und beabsichtige dies offensichtlich auch nicht. Die Verpflichtung zum Notdienst bestehe damit weiter.
Information: www.dav-medizinrecht.de
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein