Cottbus/Berlin (DAV). Der Einsatz von nur einer Pflegefachkraft in der Nacht für die Betreuung von 50 bis 60 Bewohnern einer Pflegeeinrichtung ist zu wenig. Stellt die Behörde dies fest, kann sie direkt eine Behebung des Mangels verlangen, ohne begründen zu müssen, warum eine Pflegekraft nicht reicht. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. November 2017 (AZ: 5 L 294/17).
Im vorliegenden Fall wandte sich der Betreiber eines Pflegeheims gegen einen Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung. Dem Betreiber war auf der Grundlage des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes aufgegeben worden, sich zu einer Vielzahl von Mängeln und deren Beseitigung zu äußern. Dabei ging es auch darum, dass der Betreiber nachts nur eine Pflegekraft für 50 bis 60 Bewohner des Pflegeheims einsetzt.
Die Behauptung einer pflegerischen Unterversorgung müsse die Behörde nicht mit konkreten Beispielen untermauern, so das Gericht. Diese sei evident, wenn die Versorgung von 50 bis 60 Bewohnern von Häusern in der Nacht – darunter etwa 20 Bewohnern mit dem Pflegegrad 4 oder 5, die nachts mindestens zweimal der Pflege bedürften – lediglich durch eine Pflegefachkraft erfolge. Die Behörde könne direkt die Behebung des Mangels verlangen.
Quelle und Informationen: www.dav-sozialrecht.de