Wer Soziallleistungen bezieht, kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin Anspruch auf eine Befreiung von der Personalausweisgebühr haben.
Der Kläger bezieht Leistungen nach dem SGB II. Er beantragte im Februar 2015 beim Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Die hierfür geforderte Gebühr entrichtete er sogleich, stellte aber später unter Berufung auf den Sozialleistungsbezug einen Antrag auf Erstattung. Das Bezirksamt lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht bedürftig, weil der Regelbedarfssatz seit dem 1. Januar 2011 einen Anteil von monatlich 0,25 Euro enthalte, der für die Personalausweisgebühr anzusparen sei.
Die Klage hiergegen hatte Erfolg. Die 23. Kammer des Verwaltungsgerichts verpflichtete die Behörde, über den Antrag auf Gebührenbefreiung neu zu entscheiden, weil sie verkannt habe, dass der Kläger im Sinne der Personalausweisgebührenverordnung bedürftig sei. Bedürftigkeit liege vor, wenn jemand seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend finanzieren könne. Dies sei beim Kläger wegen des Bezugs von Sozialleistungen der Fall. Ob und in welchem Umfang eine Gebührenbefreiung gewährt werde, sei eine Frage des Einzelfalles. Nur in diesem Rahmen könne die Behörde berücksichtigen, ob der Personalausweisinhaber hinreichend Zeit gehabt habe, einen bestimmten Betrag „anzusparen“. Liege der Leistungsbezug aber – wie im entschiedenen Fall – erst kurze Zeit zurück, komme unter Umständen ein vollständiger Gebührenerlass in Betracht.
Die Kammer hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen anderslautender obergerichtlicher Rechtsprechung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Quelle: Verwaltungsgerichts Berlin – Urteil der 23. Kammer vom 21. April 2016 (VG 23 K 329.15)