LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 13.06.2017 – L 7 AS 1794/15 – Revision zugelassen
1. Die Kosten für die Neubeschaffung eines Reisepasses sind grundsätzlich als Zuschuss oder als Darlehen gemäß § 73 SGB XII zu übernehmen, weil in der Regelleistung nur die Kosten für einen Personalausweis enthalten sind.
2. Der Einsatz öffentlicher Mittel ist bei einem türkischen Reisepass (Gebühr: 217 Euro) nicht gerechtfertigt, weil ein gebührenfreier vorläufiger Reisepass der Ausweispflicht nach dem AufenthG genügt. Die evtl. mit einem vorläufigen Reisepass verbundenen Ein- und Ausreisebeschränkungen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
3. Daher ist für die Übernahme der Passbeschaffungskosten § 73 SGB XII eröffnet – auch für Leistungsbeziehende nach SGB II: „Die Anwendung für einmalige, atypische Bedarfe ist deshalb weiterhin möglich (…).“ „Die Anwendung des § 73 Satz 1 SGB XII setzt damit eine vom Gesetzgeber unbewusst nicht erfasste Bedarfssituation voraus …). Es ist hier eine wertende Betrachtung anzustellen, bei der soziale, gesellschaftliche und fiskalische Aspekte zu berücksichtigen sind (…). Diese besonderen Voraussetzungen sind für die Passbeschaffungskosten Leistungsberechtigter ohne deutsche Staatsbürgerschaft erfüllt, soweit sich diese einen (bestimmten) Reisepass beschaffen müssen, um zu vermeiden, dass sie strafrechtlich oder ordnungsbehördlich verfolgt werden. Dem Kläger ist deshalb zunächst darin zu folgen, dass er sich ohne einen gültigen Reisepass dem konkreten Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätte.“
4. Im konkreten Fall hat das LSG dennoch den Anspruch auf Kostenübernahme nach § 73 SGB XII abgelehnt, „weil dem Kläger die Möglichkeit offenstand und ihm auch zuzumuten war, sich einen vorläufigen türkischen Reisepass zu erheblich geringeren Kosten zu beschaffen.“ In diesem konkreten Fall war es wohl möglich, einen vorläufigen türkischen Reisepass zu beantragen, der (nahezu) kostenfrei ausgestellt worden wäre.
Vorinstanz: SG Braunschweig, Urt. v. 01.12.2015 – S 50 AS 1857/15
Normen: § 21 Abs 6 SGB 2, § 3 AufenthG, § 73 SGB 12
Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen