Stuttgart/Berlin (DAV). Bewirbt ein Einzelhändler sein Angebot im Internet als „Outlet“, so ist dies irreführende Werbung. Die meisten Verbraucher verstehen dies als einen Fabrikverkauf des Herstellers der angebotenen Ware. Sie erwarten daher einen Preisvorteil, den sie beim Kauf im Einzelhandel nicht hätten. Über eine entsprechende Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 31. März 2015 (AZ: 43 O 1/15 KfH) informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Das Einzelhandelsunternehmen betrieb im Internet einen Shoppingclub. In der Rubrik „Outlet“ bot es dort unter anderem Kleidung, Schuhe und Parfums an. Unter anderem schrieb der Betreiber über seinen Outlet-Shop: „Ähnlich wie bei einem Lagerverkauf oder Fabrikverkauf findet ihr in unserem Outlet jede Menge Restposten-Marken, End-of-Season Ware und Sonderkollektionen bekannter Marken zu unglaublich günstigen Preisen. Rabatte bis zu -80% gegenüber der UVP der Hersteller sind möglich…“
Dagegen klagte ein Unternehmen auf Unterlassung. Es stellt selbst Markenparfums und Nagellack her und vertreibt diese Artikel unter einer exklusiven Lizenz der jeweiligen Markeninhaber. Die Produkte auch dieser Hersteller bot der Shoppingclub an.
Das Unternehmen argumentierte, ein durchschnittlicher Verbraucher verstehe die Bezeichnung „Outlet“ als einen Lager- oder Fabrikverkauf. Dies sei bei dem Outlet des Online-Händlers nicht der Fall. Es handle sich um ein normales Einzelhandelsangebot und klassische Einzelhandelsware. Die Werbung sei daher irreführend.
Das sah das Gericht genauso. Die mit der Werbung angesprochenen Verbraucher hätten die Vorstellung, in einem Outlet unmittelbar beim Hersteller Waren zu erwerben, die ansonsten im Groß- und Einzelhandel vertrieben würden. Sie erwarteten, dort die Ware günstiger zu bekommen als im Einzelhandel, weil die üblichen Handelsspannen entfielen. Vor diesem Hintergrund müsse ein Geschäft, das sich als Outlet bezeichne, selbst produzierte Waren verkaufen. Außerdem müssten die Preise unter denen des Einzelhandels liegen.
Das Angebot des Shopping-Clubs sei also irreführend. Durch die Verwendung des Begriffs Outlet könne der Betreiber so Kundenströme von Mitbewerbern umlenken. Mindestens aber könne er erreichen, dass sich Verbraucher mit dem Angebot näher befassten. Die Fehlvorstellung der Verbraucher könne die Interessen des Mitbewerbers spürbar beeinträchtigen.
Informationen: www.davit.de
Quelle: Deutscher Anwaltverein