Die die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden §§ 90 und 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck in der Weise auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, auch ein Anschrift zu nennen.
Der Angabe des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 57 Abs. 1 und 3 SGG) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen „gesetzlichen Richters“ im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten.
Auch bei einer Wohnungslosigkeit eines Rechtsuchenden reicht die reine Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht aus.
Bei dieser besonderen Lebenslage eines Rechtsuchenden wäre entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG die Angabe seines Aufenthaltsortes und damit des Ortes seiner faktischen Anwesenheit, ohne insoweit einen gewöhnlichen Aufenthaltsort gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu verlangen, ausreichend. Ein solcher Aufenthaltsort besteht auch bei Obdachlosigkeit.
Quelle: Anmerkung Dr. Manfred Hammel zum LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: L 5 KR 154/16.ER)