Ob du glaubwürdig bist oder nicht – sagt dir ein Gericht

8. Januar 2017

Ob Angaben eines Gewaltopfers “glaubhaft” erscheinen, entscheidet das Gericht

Nur das Gericht selbst und nicht ein von ihm gehörter aussagepsychologischer Sachverständiger entscheidet, ob Angaben eines Gewaltopfers zur Tat relativ wahrscheinlicher sind als die Annahme, das von ihm Geschilderte habe so nicht stattgefunden. Das hat der 9. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und das vorinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen bestätigt.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, im September 1989 durch Folter und sexuellen Missbrauch im Kaßberg‑Gefängnis in Karl‑Marx‑Stadt (heute Chemnitz) Opfer einer Gewalttat geworden zu sein. Zehn Jahre später beantragte sie deswegen ohne Erfolg eine Beschädigtenversorgung nach Opferentschädigungsrecht. Ihr Opferentschädigungsantrag blieb auch vor dem Sozialgericht, dem Landessozialgericht und dem Bundessozialgericht erfolglos.

Das Sozialgericht hatte ua. zwei aussagepsychologische Begutachtungen der Klägerin veranlasst. Die Sachverständigen fanden Hinweise auf fremd‑ und autosuggestive Einflüsse der Aussagen der Klägerin bzw auf intentionale Täuschung. Das Landessozialgericht hatte entgegen den bisherigen Vorgaben des 9. Senats des Bundessozialgerichts davon abgesehen, ein weiteres aussagepsychologisches Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Angaben der Klägerin zu der von ihr behaupteten Gewalttat als „in hohem Maße wahrscheinlich glaubhaft“ oder „mit relativer Wahrscheinlichkeit glaubhaft“ zu beurteilen seien, sondern dies selbst beurteilt. Die Angaben der Klägerin erschienen danach als nicht ausreichend glaubhaft. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen, auch nicht unter Zugrundelegung der besonderen Beweiserleichterungen des sozialen Entschädigungsrechts. Diese lassen insoweit eine gute Möglichkeit ausreichen, dass die Angaben des Opfers zutreffen. Seinen Verzicht auf ein weiteres Gutachten hatte das Landessozialgericht auf grundsätzliche methodische Erkenntnisse aus weiteren ins Verfahren eingeführter Gutachten gestützt. Danach dienen aussagepsychologische Begutachtungen ausschließlich der Substantiierung des Erlebnisbezugs und der Zuverlässigkeit einer Aussage, nicht hingegen der Erlangung (inhaltlich) zutreffender Aussagen nach juristischen Beweismaßstäben.

Das Bundessozialgericht hat dieses Vorgehen gebilligt: Ein aussagepsychologisches Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig und kann für die Rechtsfindung nützlich sein. Allerdings obliegt die anschließend umfassende rechtliche Würdigung der vom Sachverständigen bereit gestellten Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen allein dem Gericht.

Quelle: Presse Bundessozialgericht Az.: B 9 V 3/15 R

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